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Satzung

                   



          

Satzung der
 Treuhandstiftung
Anne Marie


            


Stiftungssatzung für eine Treuhandstiftung mit eigenem Entscheidungs- oder Beratungsgremium


Satzung der Anne Marie-Stiftung
  31275 Lehrte OT  

Präambel
Man sieht mit Sorge, dass viele junge geistig behinderte Menschen nach ihrer Schulzeit, aber auch Senioren, nicht genügend Betreuung und Zuwendung in der Gemeinschaft erhalten. Weiterhin sind zu wenige gemeinnützige Unterkünfte und Versorgungseinrichtungen vorhanden die  Menschen mit einem hohen Pflegeaufwand optimal versorgen. Eltern und Familien versuchen mit eigenen Kräften die Betreuung und Versorgung soweit wie möglich zu gewährleisten und zu sichern. Doch im hohen Alter lassen die Kraft und Möglichkeiten nach. Dazu werden die Familien und Menschen nur sehr gering unterstützt und sind oft sich selbst überlassen. Mit dieser Stiftung sollen die Menschen eine menschenwürdige Versorgung und Fürsorge erhalten. Sie sollen in ihrem Ermessen gefördert und unterstützt werden. Es soll eine Gemeinschaft entstehen, in welcher der Personenkreis selbst, aber auch die betreuenden Personen Anerkennung und Hilfestellung erfahren. Die Stiftung soll überwiegend ein Zuhause für junge geistig behinderte Menschen (ab 18) nach ihrer Schulzeit, aber auch Senioren, die sich engagieren wollen, einen Lebensraum  geben. Mit selbstständigen Organisationen (wie Arbeitsstätten, Werkstätten, Gärtnereien, Imkereien, Therapieeinrichtungen (z.B. Pferde)), soll die Stiftung dazu beitragen, dass die hier lebenden Menschen ihren Fähigkeiten entsprechend bestmöglich gefördert und betreut werden und zur  Entwicklung  der Personen beitragen.


Die Stiftung soll sich immer weiterentwickeln, sodass immer mehr Bereichszweige geschaffen werden, um eine Vielzahl von abwechslungsreichen Aufgabenbereichen anbieten zu können. Die Führung der Aufgabengebiete soll erfahrenen und in die Gemeinschaft passenden Personen anvertraut werden. Bei Engpässen (z.B. Krankheit) sind vom Personal andere Aufgaben selbstverständlich und gewissenhaft zu übernehmen.





Projektunterstützer, Eltern der behinderten Kinder und Interessierte soll die Möglichkeit des Kennenlernens gegeben werden. Dabei sollen Unterkünfte in einem angemessenen Rahmen geschaffen werden, damit die Personen die Gemeinschaft erfahren können. Informationstage sollen anderen Interessierten die Hintergründe und Abläufe erläutern und das Konzept belegen. Auch Fremdseminare sollen im Hause ermöglicht werden, um einer Abgrenzung von anderen nicht beeinträchtigten Menschen entgegenzuwirken. Die Einrichtung soll im Geiste eine Integration aller Menschen geleistet werden.
 
    

     § 1        Name, Rechtsform, Sitz

Die  Treuhandstiftung   „Anne Marie Stiftung“ mit Sitz z.Zt. in 31275 Lehrte, verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck der Stiftung ist:
o   die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§52 Abs.1 Nr.4 AO)
o   die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
      Sinne des Bundesnaturschutzes und des Naturschutzes der Länder
      (§52 Abs. 1 Nr.8 AO) sowie
o   mildtätigen Zwecke nach § 53  Abs. 1 Nr. 1 AO



Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung von Michael Rieger, Grafhornstraße 25, 31275 Lehrte (Name der Trägerorganisation) und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.






    
     § 2        Stiftungszweck

    


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
Die Betreuung von körperlich und geistig behinderten Menschen sowie Senioren, die die gemeinnützige Organisation nach ihren Möglichkeiten bestmöglich unterstützen (z.B.  Bildung,  Umwelt- und Naturschutz, Betreuung, etc.)


Die Menschen sollen eine menschenwürdige Versorgung und Fürsorge erhalten. Sie sollen in ihrem Ermessen gefördert und unterstützt werden.
Es soll eine Gemeinschaft entstehen, in welcher der Personenkreis selbst, aber auch die betreuenden Personen Anerkennung und Hilfestellung erfahren. Die Stiftung soll überwiegend ein Heim für junge geistig behinderte Menschen nach ihrer Schulzeit sein, aber auch für Senioren, die sich engagieren wollen. Mit selbstständigen Organisationen (wie Arbeitsstätten, Werkstätten, Gärtnereien, Imkereien, Therapieeinrichtungen (z.B. Pferde)), soll die Stiftung zum Erhalt und zur  Entwicklung  der Personen beitragen. Sukzessiv soll das Projekt aufgebaut werden. Dabei soll ein Platz/ Lebensraum gefunden und geschaffen werden, der gemeinnützige Arbeiten und würdige Betreuungen realisiert.
 Unterkünfte sollen in einem angemessenen Rahmen geschaffen werden, damit die Personen die Gemeinschaft erfahren können. Informationstage sollen anderen Interessierten die Hintergründe und Abläufe erläutern und das Konzept belegen. Auch Fremdseminare sollen im Hause ermöglicht werden, um einer Abgrenzung von anderen nicht beeinträchtigten Menschen entgegenzuwirken. Die Einrichtung soll im Geiste einer Integration aller Menschen geleitet werden.


Die Stiftung soll Lebensraum schaffen, überwiegend für behinderte und geringfügig für nicht behinderte Menschen (Senioren), die über ihre Lebensfreude gemeinsam die Gemeinschaft begleiten und erhalten. Jung und Alt erfüllen mit ihren Möglichkeiten die Aufgaben des normalen Lebens. Unterstützt werden soll das durch Therapeuten und fürsorgliche Menschen (freie Leistung). Die Einrichtungen soll im Dienste der Menschen einen menschlichen Lebensraum bieten, in dem sie ihre Persönlichkeiten, ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten können.



Dabei soll die Stiftung ein friedlicher und geschützter Ort sein, an dem sich die Menschen angenommen und sicher fühlen können. Die anvertrauten  jungen Erwachsenen sollen Vertrauen und Sicherheit finden. Menschen, die sie als eigenständige Persönlichkeiten respektieren, unterstützen und pflegerisch ehrenhaft umgehen.


Aber auch Senioren, die gemeinnützig unterstützen, sollen mit in das Konzept integriert werden.    
Förderung des Naturschutzes, die im Rahmen des Projektes begleitend erfolgt.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

Konzeptstruktur in Ablaufschritten:

Das Projekt soll zuerst durch Spenden und freinützige Arbeiten zum Leben erweckt  werden. Kontaktknüpfung und Erstellung eines Netzwerkes. Strukturerarbeitung und Informationsaustausch. Erstellen von Flyern der Herzstruktur. Team und Kleinprojekte schaffen. 

Gründung eines geeigneten Ortes (Lebensraum), z.B. Platz für Häuser, Werkstätten, Gärtnerei, Pferdekoppeln, Wiesen und Naturgestaltung.
Erstellen von Räumlichkeiten, Werkstätten und Erhaltungs-systemen. Gestaltung der Nutzungsflächen mit Integration der Naturaspekte.



Erstellen von Werkstätten, Versorgungs- und Therapieplattformen. Versorgung mit Therapeuten, Betreuern, Verwaltern, etc.
Realisierung von Seminaren und Veranstaltungen. Dieses kann   intern oder auch von extern in Anspruch genommen werden. Es soll die Nähe zum Projekt und die  Gemeinschaft fördern.

    § 3        Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen, soweit kein Grund eine andere Vorgehensweise befürwortet.




    § 4        Stiftungsvermögen
 
Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Michael Rieger (Trägerorganisation) als Treuhänderin zu verwalten.
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

Das Vermögen der Stiftung ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensum-schichtungen sind zulässig.





    
    § 5    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungs-vermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

Zur Werterhaltung können  im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.


    § 6        Organe der Stiftung

Die Stiftung hat folgende Organe:
Der Treuhänder ( Trägerorganisation) vertritt solange die Aufgaben des Vorstandes und des Stiftungsrates ( Stifter), bis er einen Stiftungsrat bestimmt oder wenn die Treuhandstiftung in eine rechtfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt wird.

Stiftungsrat (Am Anfang der Stifter)
Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat. (Das Gremium kann auch zeitlich befristet eingesetzt werden und z. B. auf Lebzeiten des Stifters oder auf zehn Jahre nach seinem Ableben begrenzt werden.)






Der Stiftungsrat besteht aus mind. ein bis max. sechs Mitgliedern. Die Personen für den Rat werden vom Stiftungsrat bestimmt.

Geborene Mitglieder sind der Stifter oder eine von ihm benannte Person sowie ein Mitglied des Vorstands der Trägerorganisation, als Vertreterin der Treuhänderin.
Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Ein Stiftungsratsmitglied soll der Stifterfamilie entstammen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

    § 7        Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht Michael Rieger (Trägerorganisation) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.


Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der Michael Rieger(Trägerorganisation) nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. 



 


Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.


Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.
Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Michael Rieger (Trägerorganisation).



    § 8    Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
 
Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stiftungsrat jederzeit durch einfache Mehrheit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. Zu Lebzeiten ist die Zustimmung des Stifters erforderlich. In diesem Fall gilt der Stifter zugleich als Stifter der rechtsfähigen Stiftung.





Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Michael Rieger (Trägerorganisation) und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates . Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Behindertenhilfe zu liegen.


Michael Rieger (Trägerorganisation) und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Trägerorganisation Michael Rieger (Trägerorganisation) kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung zum 31.12.25  ein Mindestvermögen von....500 T.... EUR (in Worten fünf-hundert-tausend Euro) nicht erreicht wird.


    § 9        Trägerwechsel  
 
Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.









    § 10        Vermögensanfall  
 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen fällt das Vermögen der Stiftung

an Dachstiftung Diakonie, Hauptstraße 51, 38518 Gifhorn, Stiftung bürgerlichen Rechts, Herr Dr. Jens Rannenberg, 
www.dachstiftung-diakonie.de
welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder
 

    § 11        Stellung des Finanzamtes  

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.


 

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